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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2018 - 10 S 53.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2018 - 10 S 53.17 (https://dejure.org/2018,18342)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.05.2018 - 10 S 53.17 (https://dejure.org/2018,18342)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Mai 2018 - 10 S 53.17 (https://dejure.org/2018,18342)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG
    Fehlerhafte Beförderungsauswahl aufgrund fehlerhafter dienstlicher Beurteilungen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 146 Abs 4 S 3 VwGO
    Beschwerde; Konkurrentenstreit, Beförderung; Telekom; dienstliche Beurteilung; Einzelbewertung; Gesamturteil, Herleitung, individuelles Begründungserfordernis; höherwertige Tätigkeit, Berücksichtigung bei der Beurteilung; hinreichende Plausibilisierung des Gesamturteils; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2018 - 10 S 29.17

    Telekombeamter; dienstliche Beurteilung; Einzelbewertung; Gesamturteil;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2018 - 10 S 53.17
    Die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen sind zum einen deshalb fehlerhaft, weil es an einer individuellen Begründung dafür fehlt, wie die auf einer fünfstufigen Skala vergebenen Noten der Einzelaussagen im Gesamturteil umgesetzt wurden, um auf einer Notenskala, die sechs Stufen umfasst und auf jeder dieser Stufen in drei Ausprägungsgrade aufgefächert ist, die Gesamtnote herzuleiten (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss des Senats vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 13 - 17).

    Zum anderen sind die Beurteilungen außerdem deshalb fehlerhaft, weil sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladenen im Verhältnis zum jeweiligen Statusamt höherwertig eingesetzt wurden und es in der jeweiligen dienstlichen Beurteilung über den bloßen Hinweis hinaus, dass diese höherwertige Beschäftigung im Gesamtergebnis berücksichtigt worden sei, an einer hinreichenden Plausibilisierung fehlt, wie sie in die Bewertung der Einzelmerkmale und das Gesamturteil eingeflossen ist (vgl. im Einzelnen Beschluss des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 18 - 24; vgl. zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen auch SaarlOVG, Beschluss vom 29. März 2016 - 1 B 2/16 -, juris Rn. 31 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. August 2017 - 1 B 1132/16 -, juris Rn. 13 ff. m.w.N.; NdsOVG, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 5 ME 80/17 -, juris Rn. 22 ff., 34 ff.).

    Eine hohe Wahrscheinlichkeit der Beförderung fordert dieser verfassungsrechtlich begründete Maßstab nicht (Beschluss des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).

    Die Rechtsordnung behält solche Akte der wertenden Erkenntnis dem Dienstherrn - hier: der Antragsgegnerin - vor (zum Ganzen vgl. Beschluss des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Rechtsprechung des Senats bei Anträgen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die - wie hier - auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle gerichtet sind (Beschluss vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22; zuletzt Beschluss vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 35).

  • VG Schleswig, 18.12.2017 - 12 B 22/17

    Konkurrenz um eine Beförderungsplanstelle der Wertigkeit A 16

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2018 - 10 S 53.17
    Im Übrigen gilt zwar der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen umfassen und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines (deutlich) höherwertigen Dienstpostens, als es seinem Statusamt entspricht, "sehr gut" erfüllt, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes mindestens in ebenso guter oder besserer Weise erfüllt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. August 2017, a.a.O., Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 12 B 22/17 -, juris Rn. 27).

    Dabei gilt, dass eine überdurchschnittliche Bewältigung von Anforderungen einer höherwertigen Tätigkeit zwar insgesamt stärker einzuschätzen ist als eine ebenfalls überdurchschnittliche Leistung auf einem geringwertigeren Dienstposten, was ein insgesamt besseres Gesamturteil rechtfertigen kann, gleichwohl muss es auch einem "nur" statusamtsangemessen beschäftigten Beamten im Einzelfall grundsätzlich möglich sein, bei entsprechend herausragenden Leistungen auch im Gesamturteil die Höchstnote zu erzielen (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 27).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2017 - 1 B 1132/16

    Besetzung einer Beförderungsplanstelle mit einem Mitbewerber i.R.d.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2018 - 10 S 53.17
    Zum anderen sind die Beurteilungen außerdem deshalb fehlerhaft, weil sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladenen im Verhältnis zum jeweiligen Statusamt höherwertig eingesetzt wurden und es in der jeweiligen dienstlichen Beurteilung über den bloßen Hinweis hinaus, dass diese höherwertige Beschäftigung im Gesamtergebnis berücksichtigt worden sei, an einer hinreichenden Plausibilisierung fehlt, wie sie in die Bewertung der Einzelmerkmale und das Gesamturteil eingeflossen ist (vgl. im Einzelnen Beschluss des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 18 - 24; vgl. zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen auch SaarlOVG, Beschluss vom 29. März 2016 - 1 B 2/16 -, juris Rn. 31 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. August 2017 - 1 B 1132/16 -, juris Rn. 13 ff. m.w.N.; NdsOVG, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 5 ME 80/17 -, juris Rn. 22 ff., 34 ff.).

    Im Übrigen gilt zwar der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen umfassen und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines (deutlich) höherwertigen Dienstpostens, als es seinem Statusamt entspricht, "sehr gut" erfüllt, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes mindestens in ebenso guter oder besserer Weise erfüllt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. August 2017, a.a.O., Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 12 B 22/17 -, juris Rn. 27).

  • BVerwG, 27.08.2008 - 6 C 32.07

    Antrag auf Zulassung der Berufung, Auslegung, Berufung, nicht eingelegte

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2018 - 10 S 53.17
    Vielmehr genügt es, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift bzw. der Tatsache der Einlegung des Rechtsmittels allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittel- bzw. Begründungsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (st. Rspr., BVerwG, Urteile vom 17.06.1993 - 5 C 43.90 -, juris Rn. 14, vom 21. März 2005 - 7 C 13.04 -, juris Rn. 19 und vom 27. August 2008 - 6 C 32.07 -, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.; zum Antragserfordernis in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO vgl. Beschluss des Senats vom 28. Februar 2017 - OVG 10 S 75.16 -, BA S. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. März 2017 - 5 S 2546/16 -, juris, Rn. 3 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. September 2017 - 13 B 879/17 -, juris Rn. 3 f., jeweils m.w.N.; Mayer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13c; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Auflage 2014, § 146 Rn. 29).
  • BVerwG, 17.06.1993 - 5 C 43.90

    Überleitung von Unterhaltsansprüchen und Auskunftspflicht unterhaltspflichtiger

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2018 - 10 S 53.17
    Vielmehr genügt es, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift bzw. der Tatsache der Einlegung des Rechtsmittels allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittel- bzw. Begründungsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (st. Rspr., BVerwG, Urteile vom 17.06.1993 - 5 C 43.90 -, juris Rn. 14, vom 21. März 2005 - 7 C 13.04 -, juris Rn. 19 und vom 27. August 2008 - 6 C 32.07 -, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.; zum Antragserfordernis in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO vgl. Beschluss des Senats vom 28. Februar 2017 - OVG 10 S 75.16 -, BA S. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. März 2017 - 5 S 2546/16 -, juris, Rn. 3 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. September 2017 - 13 B 879/17 -, juris Rn. 3 f., jeweils m.w.N.; Mayer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13c; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Auflage 2014, § 146 Rn. 29).
  • OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 80/17

    Beförderung bei der Telekom; Beförderungsrunde 2016; Beurteilungsfehler mangels

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2018 - 10 S 53.17
    Zum anderen sind die Beurteilungen außerdem deshalb fehlerhaft, weil sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladenen im Verhältnis zum jeweiligen Statusamt höherwertig eingesetzt wurden und es in der jeweiligen dienstlichen Beurteilung über den bloßen Hinweis hinaus, dass diese höherwertige Beschäftigung im Gesamtergebnis berücksichtigt worden sei, an einer hinreichenden Plausibilisierung fehlt, wie sie in die Bewertung der Einzelmerkmale und das Gesamturteil eingeflossen ist (vgl. im Einzelnen Beschluss des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 18 - 24; vgl. zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen auch SaarlOVG, Beschluss vom 29. März 2016 - 1 B 2/16 -, juris Rn. 31 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. August 2017 - 1 B 1132/16 -, juris Rn. 13 ff. m.w.N.; NdsOVG, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 5 ME 80/17 -, juris Rn. 22 ff., 34 ff.).
  • BVerwG, 21.03.2005 - 7 C 13.04

    Vollstreckungsabwehrklage; Vollstreckungsgegenklage; Kostenfestsetzungsbeschluss;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2018 - 10 S 53.17
    Vielmehr genügt es, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift bzw. der Tatsache der Einlegung des Rechtsmittels allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittel- bzw. Begründungsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (st. Rspr., BVerwG, Urteile vom 17.06.1993 - 5 C 43.90 -, juris Rn. 14, vom 21. März 2005 - 7 C 13.04 -, juris Rn. 19 und vom 27. August 2008 - 6 C 32.07 -, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.; zum Antragserfordernis in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO vgl. Beschluss des Senats vom 28. Februar 2017 - OVG 10 S 75.16 -, BA S. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. März 2017 - 5 S 2546/16 -, juris, Rn. 3 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. September 2017 - 13 B 879/17 -, juris Rn. 3 f., jeweils m.w.N.; Mayer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13c; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Auflage 2014, § 146 Rn. 29).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 10 S 32.16

    Konkurrentenstreit: Aktuelle dienstliche Beurteilung bei Besetzung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2018 - 10 S 53.17
    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Rechtsprechung des Senats bei Anträgen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die - wie hier - auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle gerichtet sind (Beschluss vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22; zuletzt Beschluss vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 35).
  • OVG Saarland, 29.03.2016 - 1 B 2/16

    Zum Beurteilungssystem der Deutschen Telekom - Beurteilungsrichtlinien in der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2018 - 10 S 53.17
    Zum anderen sind die Beurteilungen außerdem deshalb fehlerhaft, weil sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladenen im Verhältnis zum jeweiligen Statusamt höherwertig eingesetzt wurden und es in der jeweiligen dienstlichen Beurteilung über den bloßen Hinweis hinaus, dass diese höherwertige Beschäftigung im Gesamtergebnis berücksichtigt worden sei, an einer hinreichenden Plausibilisierung fehlt, wie sie in die Bewertung der Einzelmerkmale und das Gesamturteil eingeflossen ist (vgl. im Einzelnen Beschluss des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 18 - 24; vgl. zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen auch SaarlOVG, Beschluss vom 29. März 2016 - 1 B 2/16 -, juris Rn. 31 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. August 2017 - 1 B 1132/16 -, juris Rn. 13 ff. m.w.N.; NdsOVG, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 5 ME 80/17 -, juris Rn. 22 ff., 34 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2017 - 5 S 2546/16

    Stellung eines bestimmten Antrags im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2018 - 10 S 53.17
    Vielmehr genügt es, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift bzw. der Tatsache der Einlegung des Rechtsmittels allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittel- bzw. Begründungsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (st. Rspr., BVerwG, Urteile vom 17.06.1993 - 5 C 43.90 -, juris Rn. 14, vom 21. März 2005 - 7 C 13.04 -, juris Rn. 19 und vom 27. August 2008 - 6 C 32.07 -, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.; zum Antragserfordernis in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO vgl. Beschluss des Senats vom 28. Februar 2017 - OVG 10 S 75.16 -, BA S. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. März 2017 - 5 S 2546/16 -, juris, Rn. 3 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. September 2017 - 13 B 879/17 -, juris Rn. 3 f., jeweils m.w.N.; Mayer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13c; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Auflage 2014, § 146 Rn. 29).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2012 - 6 S 49.11

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Beschwerde; Auswärtiges Amt;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2017 - 13 B 879/17

    Verbringen von Fertigarzneimitteln nach Deutschland ohne Genehmigung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2018 - 10 S 83.17

    Vergabe der Spitzennote "hervorragend" bei höherwertig Beschäftigten sowie bei

    Diese Ausführungen des angegriffenen Beschlusses stimmen mit der Rechtsprechung des Senats überein, die ihrerseits der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Senats vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris, Rn. 13-24, vom 26. April 2018 - OVG 10 S 43.17 -, juris Rn. 6 - 13, und vom 28. Mai 2018 - OVG 10 S 53.17 -, BA S. 4-7, jeweils m.w.N.).

    Auch wenn eine überdurchschnittliche Bewältigung von Anforderungen einer höherwertigen Tätigkeit insgesamt stärker einzuschätzen ist als eine ebenfalls überdurchschnittliche Leistung auf einem geringer wertigen Dienstposten, was ein insgesamt besseres Gesamturteil für den höherwertig beschäftigten Beamten rechtfertigen kann, muss es gleichwohl auch einem "nur" statusamtsangemessen beschäftigten Beamten im Einzelfall grundsätzlich möglich sein, bei entsprechend herausragenden Leistungen auch im Gesamturteil die Höchstnote zu erzielen (Beschluss des Senats vom 28. Mai 2018, a.a.O., BA S. 7).

    Die Rechtsordnung behält solche Akte der wertenden Erkenntnis dem Dienstherrn - hier: der Antragsgegnerin - vor (zum Ganzen vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 29 m.w.N., und vom 28. Mai 2018, a.a.O., BA S. 6 f.).

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2022 - 5 ME 43/22

    Beförderungsrunde 2021/2022 der Deutschen Telekom AG

    Vor diesem Hintergrund muss es grundsätzlich möglich sein, dass auch ein Beamter, der 'nur' statusamtsangemessen eingesetzt wird, bei entsprechend herausragenden Leistungen im Gesamturteil seiner dienstlichen Beurteilung die Spitzennote erhalten kann (VG Berlin, Beschluss vom 9.11.2017 - 28 L 546.17 -, juris Rn. 30; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 28.5.2018 - OVG 10 S 53.17 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 24.9.2018, a. a. O., Rn. 21).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 10 S 47.18

    Konkurrentenstreit; Telekombeamter; dienstliche Beurteilung; Einzelbewertung;

    Wird ein Beamter derzeit im Verhältnis zu seinem Statusamt höherwertig eingesetzt, so stellt der in seiner dienstlichen Beurteilung enthaltene bloße Hinweis, dass die höherwertige Tätigkeit bei der Bewertung der Einzelkriterien und des Gesamturteils Berücksichtigung gefunden habe, allein keine hinreichende Plausibilisierung des Gesamturteils dar (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Ls.; Beschluss vom 28. Mai 2018 - OVG 10 S 53.17 -, juris Rn. 9).

    Selbst bei "nur" statusamtsangemessen beschäftigten Beamten muss es im Einzelfall grundsätzlich möglich sein, bei entsprechend herausragenden Leistungen auch im Gesamturteil die Höchstnote zu erzielen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Mai 2018 - OVG 10 S 53.17 -, juris Rn. 11).

  • VG Berlin, 30.12.2020 - 28 L 138.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Auswahlentscheidung

    - OVG 10 S 53.17 - juris Rn. 10 m.w.N., vom 22. Februar 2019 - OVG 10 S 59.18 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VG Hannover, 30.03.2021 - 13 B 5872/20

    Bestnote; Beurteilungsfehler; Hervorragend; Statusamt der Beurteiler;

    Vor diesem Hintergrund muss es grundsätzlich möglich sein, dass auch ein Beamter, der "nur" statusamtsangemessen eingesetzt wird, bei entsprechend herausragenden Leistungen im Gesamturteil seiner dienstlichen Beurteilung die Spitzennote erhalten kann (VG Berlin, Beschluss vom 9.11.2017 - 28 L 546.17 -, juris Rn. 30; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 28.5.2018 - OVG 10 S 53.17 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 24.9.2018, a. a. O., Rn. 21).
  • VG Berlin, 18.12.2020 - 26 L 276.20

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Besetzung einer Stelle als Vorsitzender Richter

    Ihm ist zuzumuten, gegebenenfalls nach der Mitteilung des Ergebnisses einer neuen Entscheidung binnen 14 Tagen erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2018 - OVG 10 S 53.17 - juris Rn. 13).
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